Uri Kantonales Geldspielgesetz

VERORDNUNG  über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) (vom XXXXX) 
 
Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 41 und 127 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)1 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung2 
beschliesst: 
 
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 
 
Artikel 1 Zweck 
Diese Verordnung stellt den Vollzug des Geldspielgesetzes sicher. Sie regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen. 
 
Artikel 2 Zuständigkeiten 
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für: a) die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen;  b) die Erhebung von Abgaben;  c) die Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel; und  d) die Beratung- und Behandlungsangebote für spielsuchgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld. 
 
2. Abschnitt Bewilligungen 
 
Artikel 3 Zulässigkeit von Spielen 
Im Kanton Uri sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Gross- und Kleinspiele zulässig. 

Artikel 12 Kleinspiele 
1 Veranstalterinnen und Veranstalter bewilligungspflichtiger Kleinspiele haben eine Abgabe zu entrichten. 
2 Die Abgabe beträgt: 

a) für Kleinlotterien und Tombolas 2 bis 10 Prozent der Plansumme;

b) für lokale Sportwetten 100 bis 2 000 Franken pro Wettkampftag;

c) für kleine Pokerturniere 100 bis 1 000 Franken pro Turnier und Tag und Veranstaltungsort. 

3 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb der Bandbreite gemäss Absatz 2 fest. 
4 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung. 

 

 

Vernehmlassungsantwort SPOV

Sicherheitsdirektion Uri

Direktionssekretariat

Alexandra Kälin

Lehnplatz 22

6460 Altdorf

 

 

Herzogenbuchsee, 14. Mai 2019

 

 

 

Vernehmlassungsantwort zum Kantonalen Geldspielgsetz (Geldspileverordnung GSV)

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion ermächtigt zum neuen Kantonalen Geldspielgesetz (GSV) ein Vernehmlassungsver­fahren zu eröffnen. Der Schweizer Poker Verband wurde zur Stellungnahme eingela­den. Dafür danken wir bestens.

 

Der vorliegende Entwurf des GSV entspricht zu grossen Teilen un­seren Vorstellungen. Unser Hauptanliegen ist der Bereich der kleinen Pokerturniere ausserhalb der Spielbanken. In diesem Bereich verhindert der Gesetzentwurf mit sei­nem Artikel 12-2-c), dass im Kanton Uri kleine Pokerturniere durchgeführt werden kön­nen, wie sie der Bundesgesetzgeber vorgesehen hat.

  • Die Möglichkeit, kostendeckend kleine Pokerturniere zu veranstalten, wird mit Artikel 12-2-c des GSV verhindert. Gemäss Erläuterungen des Bundesrates vom 22. Oktober 2018 zur Geldspielverordnung (VGS) gilt: „Die Rahmenbedingun­gen für die kleinen Pokerturniere werden in der Geldspielverordnung (Art. 39) nun so festgelegt, dass sie einerseits ein möglichst geringes Gefahrenpoten­zial aufweisen, anderseits – im Sinn der erwähnten Motion – auch tatsächlich auf eine wirtschaftlich tragfähige Weise durchgeführt werden können“.

Diese Bedingungen werden durch Artikel 12-2-c GSV verhindert, so dass Pokerturniere mit kleinem Einsatz im Kanton Uri nicht veranstaltet werden könnten.

Als Schweizer Poker Verband SPOV (Verein nach OR) und Vertreter der Live-Tur­nierpoker-Szene der Schweiz nehmen wir zum Gesetzesentwurf nachfolgend ent­sprechend Stellung und danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellung­nahme im Voraus bestens.

Freundliche Grüsse

René Ruch

Präsident  SPOV

 

Würdigung des Gesetzesentwurfes und Anpassungsbegehren

Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde unter dem Aspekt geschaffen, dass das Bundesgesetz Rahmenbedingungen vorgibt, welche durch die Kantone übernommen werden können und diesen nicht zu grossen administrativen Aufwand und Kontrollen auferlegt.

Der Gesetzesentwurf sieht in Art. 12 Abgaben zwischen CHF 100.00 bis 1‘000.00 pro Turnier und Tag vor.

Seriös durchgeführte Pokerturniere sind kostenintensive Veranstaltungen. Aus diesem Grund wurden insbesondere kleine Pokerturniere mit kleinen Einsätzen von den Schweizer Spielbanken – vor allem auch in den letzten Jahren nach dem Bundesgerichtsentscheid vom Mai 2010 – gar nicht angeboten. Sollten die Veranstalter im Kanton Uri Abgaben pro Turnier von CHF 100.00 bis CHF 1‘000.00 tätigen müssen, wird es im Kanton Uri keine kleinen Pokerturniere geben, da kein Veranstalter diese Kosten zusätzlich tragen kann, was durch folgende einfach dargestellte Erfolgsrechnung dokumentiert wird:

Berechnungsgrundlagen für Pokerturniere

   

Gemäss Gesetz muss ein Turnier auf eine Dauer von 3 Stunden ausgelegt sein.

Bei Turnieren bis 50.00 Buyin wird die Veranstaltergebühr pro Spieler CHF 10.00 betragen.

Bei Turnieren von CHF 60.00 bis 120.00 wird die V-gebühr maximal CHF 15.00 betragen.

Bei Turnieren bis CHF 200.00 wird die V-gebühr maximal CHF 20.00 betragen.

Ein Veranstalter darf pro Tag maximal 4 Turniere ausrichten, dies wird in den wenigsten Fällen der Fall sein. Die Realität wird 1 bis 2 Turniere sein.

Einnahmen für den Veranstalter

Die Einnahmen der Veranstalter bestehen aus der Veranstaltergebühr (Buyin wird vollumfänglich für die Finanzierung der Spielgewinne verwendet).

V-Gebühren

30 Spieler

50 Spieler

100 Spieler

   

     10,00  

           300,00  

       500,00  

  1.000,00  

   

     15,00  

           450,00  

       750,00  

  1.500,00  

   

     20,00  

           600,00  

    1.000,00  

  2.000,00  

   

Personalkosten  inkl. Sozialkosten pro Turnier

Dealer

           270,00  

       450,00  

      900,00  

   

Aufsicht

             90,00  

         90,00  

        90,00  

   

Ertrag (V-gebühren) bei einem Turnier mit

     

Gebühren

         

     10,00  

-            60,00  

-        40,00  

        10,00  

   

     15,00  

             90,00  

       210,00  

      510,00  

   

     20,00  

           240,00  

       460,00  

  1.010,00  

   
           

Der Grossteil aller Turniere wird mit Gebühren von CHF 10.00 bis 15.00 durchgeführt.

Der Durchschnitt pro Tag wird wahrscheinlich 2 Turniere sein.

 

80% der Veranstalter werden Turniere mit max. 30 Spielern veranstalten.

Bei jedem Veranstalter fallen Wiederbeschaffungskosten für Karten, Spielchips usw. an.

Bei Veranstaltern mit eigenem Lokal fallen Miete, Strom usw. an.

 

Diese Kosten müssen aus den Veranstalterbeiträgen finanziert werden.

 
           

Vorgängige Investitionskosten wie Tische, Stühle, Karten, Software, Spielchips, Kameras, usw. müssen amortisiert werden

 

Wie oben erwähnt, sieht der Bundesrat in seinen Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 vor, dass eine wirtschaftliche Durchführung von kleinen Pokerturnieren möglich sein soll. Ebenso sind im Bundesgesetz keine Abgaben für Veranstalter kleiner Pokerturniere vorgesehen.

Auch der Kanton Bern welcher im ersten Entwurf seiner Kantonalen Gesetzgebung Abgaben für Pokerturniere, welche vom Kanton Uri übernommen wurden, vorsieht, wird diese Abgaben nochmals überdenken und gemäss Herr Hirte werden diese Abgaben wohl gestrichen, aus oben erwähnten Gründen.

Wir beantragen, Art. 12 GSV zu streichen, da sonst keine legale Pokerturnierszene im Kanton Uri aufgebaut werden kann und der illegalen Szene Tür und Tor geöffnet wird.

Wir unterstützen den vorliegenden Gesetzesentwurf und setzen ihn durch den SPOV bei allen Verbandsmitgliedern im Kanton Uri um und durch.