Thurgau Kantonales Geldspielgesetz

1.4.2  Gross- und Kleinspiele
Im Bereich Aufsicht und Bewilligungen von Grossspielen fällt der kantonale Regulierungsbedarf künftig geringer aus. Jeder Kanton kann darüber entscheiden, ob er Grossspiele zulassen oder verbieten will. Der Regierungsrat schlägt vor, im Kanton Grossspiele weiterhin zuzulassen.


Zuständig bleibt der Kanton für die Bewilligung und die Aufsicht im Bereich der Kleinspiele. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind bundesrechtlich geregelt (Art. 32 if. BGS). Die ergänzenden kantonalen Bestimmungen sollen vom Lotteriegesetz in das KSG verschoben werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich um eine gewerbepolizeiliche Angelegenheit handelt. Die zuständige kantonale Stelle hat auch die Durchführung der Spiele zu beaufsichtigen.

2.1  Gesetz über Kleinspiele im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele (KSG) und Aufhebung des Gesetzes über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz; RB 554.14)
2.1.1  Vorbemerkungen

Wie erwähnt, bleibt der Kanton für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Kleinspiele zuständig. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind im Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 32 if. BGS und Art. 37 if. VGS). Widersprechendes kantonales Recht ist daher aufzuheben. Der Kanton kann strengere Bestimmungen vorsehen oder Kleinspiele ganz untersagen (Art. 41 BGS). Gemäss Art. 40 BGS müssen die kantonalen Bewilligungsbehörden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele überwachen. Das Bundesrecht regelt nur das Minimum der Aufgaben und Befugnisse. Es sind folglich unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben auf kantonaler Ebene Bestimmungen zur zuständigen Bewilligungsbehörde und allenfalls zum anwendbaren Verfahren sowie zur Aufsicht über Kleinspiele zu erlassen.


Mit dem BGS kommen Pokerturniere als neue Spielkategorie dazu. Dies erfordert entsprechende Ausführungsbestimmungen und dürfte einen gewissen Mehraufwand generieren, der allerdings zumindest teilweise durch Gebühren kompensiert werden dürfte.

2.1.3  Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen


§1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) im Bereich der Kleinspiele.


§ 2 Kleinspiele
Gemäss Art. 3 lit. f BGS sind Kleinspiele Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere). Solche Kleinspiele fallen gemäss dem 4. Kapitel des BGS in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Kantone. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGS können die Kantone über die Bundesgesetzgebung hinausgehende zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kleinspiele vorsehen oder Kleinspiele ganz untersagen. Im Kanton sollen Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere im Sinne von Art. 3 lit. f BGS zulässig sein.


Nach Art. 32 Abs. 1 BGS braucht es für die Durchführung von Kleinspielen eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. Zuständiges Departement für die Erteilung der Bewilligungen für Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere soll das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) sein. Bislang hat das Departement für Erziehung und Kultur Bewilligungen im Bereich der Lotterien und Sportwetten erteilt.

§ 5 Kleine Pokerturniere

Zur Kategorie der Kleinspiele gehören neu auch die kleinen Pokerturniere (vgl. Art. 36 BGS). Neu sollen — mit den entsprechenden kantonalen Bewilligungen — kleine Pokerturniere unter engen Rahmenbedingungen auch ausserhalb der Spielbanken zulässig sein. Dabei wird die Motion 12.3001 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates „Pokerturniere unter klaren Auflagen zulassen" umgesetzt. Es darf sich dabei aber nur um Spiele mit kleinen Einsätzen und kleinen Gewinnmöglichkeiten handeln.

Nebst den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 33 BGS müssen namentlich die in Art. 36 BGS umschriebenen Voraussetzungen für kleine Pokerturniere erfüllt sein, damit eine Bewilligung erteilt werden kann (Abs. 1): Die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist begrenzt; diese spielen gegeneinander (Art. 36 Abs. 1 lit. a). Das Startgeld ist tief und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Turnierdauer (lit. b). Die Summe der Spielgewinne entspricht der Summe der Startgelder (lit. c). Das Spiel wird in einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit gespielt (lit. d). Die Spielregeln und die Informationen zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor exzessivem Geldspiel werden aufgelegt (lit. e). Gemäss Art. 36 Abs. 2 BGS kann von den Spielerinnen und Spielern eine Teilnahmegebühr erhoben werden. Nach Art. 36 Abs. 3 BGS legt der Bundesrat weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere das maximale Startgeld (lit, a), die maximale Summe der Startgelder (lit. b), die maximale Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort (lit. c), die minimale Teilnehmerzahl (lit. d) und die minimale Turnierdauer (lit. e).

Gemäss Art. 39 Abs. 1 VGS sind pro kleines Pokerturnier folgende Höchstbeträge zu beachten: Fr. 200.— für das Startgeld (lit, a) und Fr. 20'000.— für die Summe aller Startgelder (lit. b). Gemäss Art. 39 Abs. 2 VGS gelten pro Tag und Veranstaltungsort folgende Höchstbeträge: Fr. 300.— für die Summe der Startgelder einer Spielerin oder eines Spielers in allen Turnieren (lit, a) und Fr. 30000.— für die Summe aller Startgelder aller Turniere (lit. b). Nach Art. 39 Abs. 3 VGS werden pro Tag und Veranstaltungsort maximal vier Pokerturniere bewilligt. Die minimale Teilnehmerzahl beträgt zehn Personen (Art. 39 Abs. 4 VGS). Gemäss Art. 39 Abs. 5 VGS ist das Turnier auf eine Dauer von mindestens drei Stunden ausgelegt. Die Veranstalterin verliert ihren guten Ruf i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGS insbesondere, wenn sie illegale Spiele durchführt oder in ihren Lokalitäten duldet (Art. 39 Abs. 6 VGS). Gemäss Art. 39 Abs. 7 VGS muss sie, wenn sie zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, ihrem Gesuch ein Konzept beilegen, in dem sie darlegt, welche Massnahmen sie gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele in ihrem Lokal ergreift.

§ 7 Bewilligung
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BGS braucht es für die Durchführung von Kleinspielen eine Bewilligung der kantonalen Vollzugsbehörde. Kantonale Vollzugsbehörde soll das DJS sein (vgl. Ausführungen zu § 2).


§ 8 Voraussetzungen
Die für das jeweilige Kleinspiel spezifischen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung richten sich nach den Art. 33-36 BGS sowie den Ausführungsvorschriften des Bundes. In Art. 33 BGS sind die allgemeinen Voraussetzungen geregelt. In Art. 34 BGS werden die zusätzlichen Voraussetzungen für Kleinlotterien definiert. In Art. 35 BGS sind die zusätzlichen Voraussetzungen für lokale Sportwetten verankert und in Art. 36 BGS die zusätzlichen Voraussetzungen für kleine Pokerturniere.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a BGS kann die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels erteilt werden, wenn die Veranstalterin eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, einen guten Ruf geniesst und Gewähr bietet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung. Das Kleinspiel ist so auszugestalten, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht (Art. 33 Abs. 1 lit. b BGS).

Nach Art. 33 Abs. 2 BGS müssen, wenn die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert wird, diese Dritten gemeinnützige Zwecke verfolgen.


§ 9 Gesuch
Gemäss Art. 37 Abs. 1 BGS sind dem DJS als Bewilligungsbehörde im Gesuch um Erteilung für die Durchführung von Kleinspielen die notwendigen Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu unterbreiten.
Dem Regierungsrat soll die Kompetenz eingeräumt werden, in der Ausführungsverordnung die einzureichenden Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen zu bestimmen. Diesbezüglich soll auch eine Abstimmung mit anderen Kantonen erfolgen (Art. 37 Abs. 2 BGS).
In einem Gesuch kann eine Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt werden. Diese müssen nach Art. 37 Abs. 2 BGS am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.

 

Vernehmlassungsantwort SPOV

Departement für Erziehung und Kultur
Generalsekretariat Regierungsgebäude
Zürcherstrasse 188
8510 Frauenfeld


Herzogenbuchsee, 04. April 2019


Vernehmlassungsantwort zum Kantonalen Geldspielgesetz


Sehr geehrte Damen und Herren


Das Departement für Justiz und Sicherheit, das Departement für Finanzen und Soziales sowie das Departement für Erziehung und Kultur haben die Vorlage zur Änderung der kantonalen Geldspielgesetzgebung gemeinsam erarbeitet und dem SPOV zur Vernehmlassung vorgelegt. Dafür bedanken wir uns.


Der vorliegende Entwurf Kantonales Geldspielgesetz KSG entspricht zu allen Teilen unseren Vorstellungen. Unser Hauptanliegen ist der Bereich kleine Pokerturniere ausserhalb der Casinolandschaft.

- Die Möglichkeit kostendeckend einen Pokerklub zu betreiben, welcher Pokerturniere mit kleinen Einsätzen anbietet
- Da sich die Vorgaben der ESBK während fast 3 Jahren bewährt haben, sollen im Grundsatz dieselben Bedingungen hergestellt werden, wie sie die Fachbehörde ESBK mit Wirkung bis zum Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 2010 umgesetzt hatte
- Diese Bedingungen können durch den Gesetzesentwurf sichergestellt werden
- Der mündige Bürger soll selber entscheiden können, ob er zum Pokerspiel mit kleinem Einsatz in ein Casino gehen will oder nicht

Als Schweizer Poker Verband SPOV (Verein nach OR) und Vertreter der Live-Turnierpoker-Szene der Schweiz nehmen wir erfreut Kenntnis davon, dass der Kanton Thurgau das Bundesgesetz im Kantonalen Gesetz integriert und keine Änderungen vorsieht.


Allfällige Fragen beantwortet Ihnen der Unterzeichnende gerne.


Freundliche Grüsse
René Ruch
Präsident SPOV