St. Gallen Kantonales Geldspielgesetz / Vernehmlassungsantwort SPOV

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele
 
 
Bericht und Entwurf des Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. Januar 2019
 
 
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung 2
1 Ausgangslage 2

1.1 Überblick über das bisher geltende Recht 3

1.1.1 Bundesrecht und interkantonale Vereinbarungen 3

1.1.2 Kantonales Recht 4

1.2 IST-Aufnahme kantonal geregelte Geldspiele 5

1.2.1 Kleinlotterien (einschliesslich Abtretungen) 5

1.2.2 Tombolas (einschliesslich Lottoveranstaltungen) 5

1.2.3 Sportwetten 6

1.2.4 Geschicklichkeitsspiele um Geld 7

1.2.5 Illegale Spiele 7

1.3 Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Rechts 7

1.3.1 Bundesrecht 7

1.3.2 Interkantonales Recht 10
2 Grundzüge der kantonalen Geldspielgesetzgebung 10

2.1 Grossspiele 10

2.2 Kleinspiele 12

2.2.1 Allgemeines 12

2.2.2 Kleinlotterien 14

2.2.3 Lokale Sportwetten 16

2.2.4 Kleine Pokerturniere 16

2.3 Änderung im Gastwirtschaftsgesetz 17

2.4 Aufhebung des Gesetzes über Spielgeräte und Spiellokale 17
3 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen 17

3.1 Grossspiele 17

3.2 Kleinspiele 18

3.2.1 Allgemeine Bestimmungen 18

3.2.2 Kleinlotterien 20

3.2.3 Lokale Sportwetten 27

3.2.4 Kleine Pokerturniere 28

3.3 Schlussbestimmungen 29

3.3.1 Strafbestimmungen 29

3.3.2 Übergangsbestimmungen 30
4 Finanzielle Auswirkungen und Referendum 31
5 Antrag 31

 

Zuständig für Bewilligungen für kleine Pokerturniere sind die Gemeniden

2.2.4 Kleine Pokerturniere

Das BGS lässt neu das Pokern um Geld ausserhalb von Spielbanken zu, allerdings nur in Form von kleinen Pokerturnieren. Entscheidendes Merkmal dieser Turniere ist, dass das Startgeld vor Beginn des Turniers bezahlt wird und im Verlauf des Turniers nicht erhöht werden kann. Wer sein Startgeld verspielt hat, scheidet aus dem Turnier aus und kann nur beschränkt sofort in ein anderes Turnier einsteigen. Das Verlustrisiko ist also zum Vornherein auf das Startgeld beschränkt. 

 
Da das BGS die kleinen Pokerturniere recht detailliert regelt und von diesen Turnieren keine grosse Gefahr hinsichtlich exzessivem Geldspiel ausgeht, sind im kantonalen Recht nur wenige ergänzende Bestimmungen notwendig. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der kleinen Pokerturniere vermutlich gewerbsmässige Veranstalterinnen und Veranstalter auftreten werden. Zwar kann die Veranstalterin oder der Veranstalter aus dem Spiel selber keinen Gewinn erzielen, da die Summe der Startgelder vollständig als Gewinn an die Spielerinnen und Spieler zurückfliesst (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c BGS). Jedoch kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von den Spielerinnen und Spielern neben dem Startgeld eine Teilnahmegebühr verlangen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGS) und den daraus folgenden Reingewinn selbst dann für eigene Zwecke verwenden, wenn sie oder er sich einer wirtschaftlichen Aufgabe widmet (vgl. Art. 129 Abs. 2 BGS).

Die gewerbsmässige Durchführung von kleinen Pokerturnieren kann daher für Unternehmen aus dem Event- und Gastronomiebereich interessant sein und der Rahmen des Bundesrechts lässt es zu, dass «Poker-Casinos» entstehen, in denen täglich kleine Pokerturniere angeboten werden.

Es rechtfertigt sich daher, im EG-BGS neben den Bewilligungsvoraussetzungen des Bundesrechts zusätzlich zu verlangen, dass regelmässige Veranstalterinnen und Veranstalter von kleinen Pokerturnieren über Personal verfügen, das im Erkennen von suchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern geschult ist.

Vernehmlassungsantwort des SPOV

Volkswirtschaftsdepartement
Bruno Damann
Davidstrasse 35
9001 St. Gallen


Herzogenbuchsee, 28. Februar 2019


Vernehmlassungsantwort zum Einführungsgesetz über Geldspiele


Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat hat am 22. Januar 2019 das Volkswirtschatftsdepartement beauftragt, bei den interessierten Kreisen zum Entwurf des Einführungsgesetzes über Geldspiele ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Der vorliegende Entwurf Einführungsgesetz entspricht zu grossen Teilen unseren Vorstellungen. Unser Hauptanliegen ist der Bereich kleine Pokerturniere ausserhalb der Casinolandschaft.


- Die Möglichkeit kostendeckend einen Pokerklub zu betreiben, welcher Pokerturniere mit kleinen Einsätzen anbietet
- Da sich die Vorgaben der ESBK während fast 3 Jahren bewährt haben, sollen im Grundsatz dieselben Bedingungen hergestellt werden, wie sie die Fachbehörde ESBK mit Wirkung bis zum Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 2010 umgesetzt hatte
- Diese Bedingungen können durch den Gesetzesentwurf weitgehend sichergestellt werden
- Der mündige Bürger soll selber entscheiden können, ob er zum Pokerspiel mit kleinem Einsatz in ein Casino gehen will oder nicht


Als Schweizer Poker Verband SPOV (Verein nach OR) und Vertreter der Live-Turnierpoker-Szene der Schweiz nehmen wir zum Gesetzesentwurf nachfolgend Stellung.


Allfällige Fragen beantwortet Ihnen der Unterzeichnende gerne.


Freundliche Grüsse
René Ruch
Präsident SPOV
Wysshölzlistrasse 28A, 3360 Herzogenbuchsee, www.spov.ch, info @spov.ch, 079 205 9889


Würdigung des Gesetzesentwurfes und Anpassungsbegehren


Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde unter dem Aspekt geschaffen, dass das Bundesgesetz Rahmenbedingungen vorgibt, welche durch die Kantone übernommen werden können und diesen nicht zu grossen administrativen Aufwand und Kontrollen auferlegt.

Neu schlägt der Gesetzesentwurf Altersgrenzen für die Teilnahme an Geldspielen vor. Diese Beschränkungen unterstützen wir.


Für regelmässige Veranstalter kleiner Pokerturniere wird vorgeschlagen, diesen eine Ausbildung im Erkennen von Spielsucht aufzuerlegen. In der Schweiz gibt es kein derartiges Ausbildungsangebot. Casinos bilden ihre Mitarbeiter selber aus. Die Swisslos bietet eine derartige Ausbildung periodisch für das Personal ihrer Vertriebspartner (Valora, Post etc.) an.


Wir beantragen, den entsprechenden Art. 26 zu streichen.

oder Wir beantragen den entsprechenden Art. 26 folgendermassen anzupassen: «Wer regelmässig …. stellt, arbeitet mit einer kantonal anerkannten Suchtfachstelle zusammen.» (Abs. 2 streichen)


Der Gesetzesentwurf sieht vor, interkantonal, automatisiert oder online durchgeführte Geschicklichkeitsgeldspiele zu verbieten. Wir finden, dies ist der falsche Weg. Einerseits gehen von Geschicklichkeitsgeldspielen weniger Gefahren aus als von Glücksspielen. Ein Verbot ist somit unverhältnismässig. Andererseits sollten Geschicklichkeitsgeldspiele unter Auflagen (bei Automaten z. B. Anzahl beschränken, keine Barauszahlung, sondern nur Gutscheinauszahlung zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder ähnliches) und mit einer Aufstellgebühr pro Jahr von CHF 100 bis 500 pro Automat bewilligt werden, damit keine illegalen Automatenaufstellungen und illegale Online-Geschicklichkeitsgeldspielangebote erfolgen.


Wir beantragen, Art. 1 zu streichen und zu ersetzen mit einem Artikel, der die Auflagen und Gebühren für automatisiert und online durchgeführte Geschicklichkeitsgeldspiele definiert. Damit werden zusätzliche Abgaben für den Kanton generiert und die Überwachung wird durch einfache Polizeikontrollen gewährleistet.


Wir unterstützen das vorliegende Einführungsgesetz und setzen dies durch den SPOV bei allen Verbandsmitgliedern im Kanton St. Gallen um und durch.