Schwyz Kantonales Geldspielgesetz

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele [EGzBGS]

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)2, das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat und die Interkantonale Vereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung von Geldspielen
beschliesst:


I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Dieses Gesetz will die bundesrechtskonforme Verwendung der Reingewinne aus Geldspielen sicherstellen und den Gefahren von Gross- und Kleinspielen Rechnung tragen.

III. Kleinspiele
1. Zulässigkeit von Kleinspielen
1 Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zulässig. 2 Es sind auch Kleinlotterien erlaubt, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden.

2. Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bezeichnet ein Departement oder Amt als Aufsichts- und Vollzugsbehörde.

Der Regierungsrat wird zur Gewährung einer transparenten Spielkonzeption und -durchführung ermächtigt, weitere Einschränkungen für alle im Kanton Schwyz erlaubten Kleinspiele vorzusehen. Es sind dies insbesondere Einschränkungen in spieltechnischer, organisatorischer, örtlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS) Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Handlungsbedarf bei Kleinspielen
2.4.1 Zuständigkeit
Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde (Art. 32 Abs. 1 BGS). Die Kantone legen somit die Zuständigkeit dieser Behörde fest.

2.4.2 Pokerturniere und andere bundesrechtlich geregelte Kleinspiele
Neu sind unter engen Rahmenbedingungen kleine Pokerturniere zulässig, sofern die Kantone dies auf ihrem Gebiet erlauben wollen. Art. 36 BGS legt die restriktiven Bewilligungsvoraussetzungen für kleine Pokerturniere fest

Allgemeine Bestimmunge

§ 1  Zweck
Das neue kantonale Gesetz hat sich nach der Bundesverfassung (Art. 106 Abs. 5 und 6 BV) zu richten. Bund und Kantone haben den Gefahren der Geldspiele Rechnung zu tragen. Die Kantone müssen sicherstellen, dass die Reinerträge aus den Spielen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport verwendet werden.

III. Kleinspiele
§ 8  1. Zulässigkeit
Bei den Kleinspielen handelt es sich um Kleinlotterien, lokale Sportwetten und neu sollen auch kleine Pokerturniere zulässig sein. Diese Art von Spielen zeichnet sich dadurch aus, dass sie je weder automatisiert, noch interkantonal, noch online durchgeführt werden. In Bezug auf Kleinspiele haben die Kantone wie bei den Grossspielen ebenfalls über die Zulässigkeit einzelner Spielkategorien zu entscheiden (Art. 41 Abs. 1 BGS). Zudem können sie die einzelnen Bestimmungen des Bundes verschärfen, nicht aber lockern (Botschaft BBl 2015 8453).
Das BGS ist im Vergleich zur früheren bundesgesetzlichen Regelung insbesondere in Bezug auf die Verwendung der Reingewinne restriktiver geworden, um sicherzustellen, dass von Kleinspielen effektiv nur ein geringes Gefährdungspotenzial ausgeht.

Das Geldspielgesetz sieht für die Kantone neu die Möglichkeit vor, kleine Pokerturniere zuzulassen. Bereits früher waren gewisse Arten von Pokerturniere (sog. „Texas Hold'em-Pokerturniere“) aufgrund einer Praxisänderung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 6. Dezember 2007 kurzfristig erlaubt gewesen, da diese von der ESBK als Geschicklichkeits- und nicht mehr als Glücksspiele qualifiziert wurden. Dagegen erhoben der Verband der Schweizer Casinos (SCV) Beschwerde. Während der Dauer des Rechtsstreits entstand ein Regelungsvakuum. Dies führte dazu, dass im Kanton Schwyz Pokeranlässe bzw. -turniere durchgeführt und Poker Casinos, Poker Lounges und ähnliche Veranstaltungsorte eröffnet wurden, ohne dass das kantonale Recht Regelungen zur Durchführung von Pokerspielen kannte. Diese Anlässe mussten ohne Bewilligungspflicht oder staatliche Aufsicht und ohne entsprechende Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen, zur Spielsuchtprävention, zur Verhinderung von Kriminalität und Geldwäscherei sowie zur Besteuerung geduldet werden. Dies im Gegensatz zum Spielbetrieb der konzessionierten Spielbanken, für die zahlreiche Vorschriften zur Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs, zur Verhinderung der Kriminalität sowie zur Vorbeugung von sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs galten. Mit BGE 136 II 291 vom 20. Mai 2010 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der SCV gut und qualifizierte Pokerturniere fortan wieder als Glücksspiele, deren Durchführung ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten war.
Mit Inkrafttreten des BGS werden Pokerturniere in ein enges rechtliches Korsett gebunden, so dass von ihnen nunmehr eine geringe Missbrauchsgefahr ausgeht. So ist beispielsweise die Teilnehmerzahl begrenzt, das Startgeld tief und die Summe der Spielgewinne muss der Summe der Startgelder entsprechen, wobei auch das Startgeld mit einer Höchstgrenze beschränkt wird. In diesem restriktiven Rahmen sollen künftig kleine Pokerturniere im Kanton Schwyz zugelassen werden.
 

§ 9  2. Zuständigkeit
Abs. 1 Wie bisher legt der Regierungsrat die Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde fest. Nach neuer Terminologie spricht das Geldspielgesetz von der „Aufsichts- und Vollzugsbehörde“.
Für Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere legt der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit, die Durchführung und weitere Eckwerte fest. Dass Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten eine Bewilligung benötigen, muss deshalb im kantonalen Gesetz nicht mehr wiederholt werden. Die bisherigen §§ 8 und 9 des Kantonalen Gesetzes über die Lotterien und Wetten sind obsolet und können gestrichen werden.

Abs. 2 Da bei den Pokerturnieren wenig Erfahrungswerte vorliegen und sich die Geschäftsideen verschiedener Anbieter zuerst etablieren müssen, ist es wichtig, dass dem Regierungsrat eine entsprechende Regelungskompetenz zukommt, um für eine transparente Spielkonzeption und -durchführung zeitnah sorgen zu können. Es soll ihm deshalb erlaubt werden, auf Auswüchse in der Praxis auf Verordnungsstufe rasch und pragmatisch reagieren zu können. Insbesondere soll es dem Regierungsrat möglich sein, dass er in spieltechnischer, organisatorischer, örtlicher, zeitlicher oder finanzieller Hinsicht strengere Bestimmung erlassen kann.
 

§ 13  4. Gebühren
Der Gebührenpflicht unterliegen aus Gründen der Rechtsgleichheit alle, welche eine Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels beantragen.

Strafen und Verwaltungsmassnahme

Abs. 3 Sind Verstösse (verwaltungs- oder strafrechtlicher Art) feststellbar, ist im Sinne einer restriktiveren kantonalen Regelung die bisherige Bestimmung beizubehalten, dass bei sämtlichen Kleinspielen die Bewilligung durch die Aufsicht- und Vollzugsbehörde, je nach Schwere des Verstosses, während eins bis fünf Jahren verweigert werden kann. In leichten Fällen kann eine Verwarnung verfügt werden. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt und soll beibehalten werden. Es handelt sich um eine Verwaltungsmassnahme, welche mit den entsprechenden Rechtsmitteln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) angefochten werden kann.

 

Vernehmlassungsantwort SPOV

Volkswirtschaftsdepartement

Bahnhofstrasse 15 / PF 1180

6431 Schwyz

Herzogenbuchsee, 24. April 2019

Vernehmlassungsantwort Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS

 Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat hat das Volkswirtschaftsdepartement mit RRB 269/2019 beauftragt, den Entwurf zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS) dem SPOV zur Vernehmlassung vorgelegt. Dafür bedanken wir uns.

Der vorliegende Entwurf Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS) entspricht zu allen Teilen unseren Vorstellungen. Unser Hauptanliegen ist der Bereich kleine Pokerturniere ausserhalb der Casinolandschaft.

-       Die Möglichkeit kostendeckend einen Pokerklub zu betreiben, welcher Pokerturniere mit kleinen Einsätzen anbietet
-       Da sich die Vorgaben der ESBK während fast 3 Jahren bewährt haben, sollen im Grundsatz dieselben Bedingungen hergestellt werden, wie sie die Fachbehörde ESBK mit Wirkung bis zum Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 2010 umgesetzt hatte

-       Diese Bedingungen können durch den Gesetzesentwurf sichergestellt werden

-       Der mündige Bürger soll selber entscheiden können, ob er zum Pokerspiel mit kleinem Einsatz in ein Casino gehen will oder nicht

Als Schweizer Poker Verband SPOV (Verein nach OR) und Vertreter der Live-Turnierpoker-Szene der Schweiz nehmen wir erfreut Kenntnis davon, dass der Kanton Schwyz das Bundesgesetz im Kantonalen Gesetz integriert und keine Änderungen vorsieht.

Allfällige Fragen beantwortet Ihnen der Unterzeichnende gerne. 

Freundliche Grüsse

René Ruch

Präsident  SPOV