Luzern Kantonales Geldspielgesetz

Zusammenfassung
Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum neuen Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz) in die Vernehmlassung zu geben. Dieses stellt den Vollzug des Bundesrechts sicher, soweit die Kompetenzen nicht bei den Bundesbehörden oder bei den von den Kantonen gemeinsam eingesetzten Konkordatsbehörden liegen. 
 
Das Geldspielgesetz führt das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52, Spielbankengesetz) und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51, eidgenössisches Lotteriegesetz) in einem einzigen Erlass zusammen. Die heute bewährte Regelung und Vollzugspraxis im Geldspielsektor wird zu einem grossen Teil beibehalten. Es wird eine einheitliche, kohärente und transparente Regelung des gesamten Gelspielsektors angestrebt. Der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel soll verbessert werden. Spielbankenspiele dürfen neu auch online und kleine Pokerturniere dürfen auch ausserhalb von Spielbanken durchgeführt werden. Wichtige Neuerungen sind die Massnahmen gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen und gegen illegale Anbieter im Internet. Gewinne aus Lotterien und Sportwetten sowie aus Online-Spielbankenspielen werden bis zu 1 Million Franken nicht mehr besteuert. Die Kantone bleiben für den Vollzug des Lotteriewesens zuständig.
 
Die Neuerungen machen eine Totalrevision des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen vom 12. Mai 1986 (SRL Nr. 991, kantonales Lotteriegesetz) und der Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (SRL Nr. 992a, IVLW) notwendig. Es wird neu gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat heissen. Die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 25. Juni 1937 (SRL Nr. 992, IKV, nachfolgend: regionales Konkordat) muss ebenfalls angepasst werden. Die Entwürfe für die entsprechenden Konkordate werden zeitgleich mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung unterbreitet. Zu den beiden Konkordaten bestehen gesonderte Erläuterungen. Es ist vorgesehen, die Änderungen der beiden Konkordate sowie das Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz per 1. Juli 2020 in Kraft zu setzen. 
 
Der Bund bleibt weiterhin für die Bewilligung und Aufsicht von Spielbankenspielen zuständig. Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Grossspiele verlangt das Geldspielgesetz, dass sich die interessierten Kantone in einem Konkordat zusammenschliessen und die Vollzugsaufgaben mit gemeinsamen Behörden wahrnehmen. 
 
Für die Kantone fällt der verbleibende Regulierungsbedarf künftig geringer aus. Änderungen ergeben sich bei den Geschicklichkeitsspielgeräten, welche heute von den Kantonen geregelt und bewirtschaftet werden. Neu fallen diese unter die Grossspiele, welche vom Geldspielgesetz abschliessend geregelt werden. Bewilligung und Aufsicht fallen in die Zuständigkeit der interkantonalen Geldspielaufsicht. Die im Kanton Luzern in Form von Sondersteuern auf Geschicklichkeitsspielgeräten erhobenen Abgaben können hingegen beibehalten werden, sofern sie bewilligungspflichtige Geräte betreffen. Weiterhin zuständig bleiben die Kantone für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Kleinspiele (Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere). Während sich bei der Regelung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten nicht viel ändert, kommen die Pokerturniere als neue Spielkategorie dazu. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen fallen wie bisher in den Regelungs- und Vollzugsbereich der Kantone. Für den Kanton Luzern bedeutet dies, dass die bewährten Regeln für Lottos und Tombolas beibehalten werden können. 

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage

1.1 Auftrag Bundesverfassung

1.2 Neues Geldspielgesetz

1.3 Stand der Gesetzgebungsarbeiten

2 Grundzüge des Bundesrechts

2.1 Ziele und Inhalt des Geldspielgesetzes

2.2 Wichtigste Neuerungen

2.3 Begriffsbestimmungen und Bewilligungsvoraussetzungen

2.4 Schutz- und Präventionsmassnahmen

2.5 Abgaben und Verwendung der Reingewinne

2.6 Verfahren und Behörden

2.7 Auswirkungen auf die Kantone

2.7.1 Kompetenzen der Kantone und Regelungsbedarf

2.7.2 Strafuntersuchungen

3 Konkordate

3.1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

3.2 Regionales Konkordat

4 Grundzüge der kantonalen Vorlage

4.1 Entwicklung kantonales Recht

4.2 Wichtigste Inhalte

4.2.1 Übersicht

4.2.2 Spielbankenspiele

4.2.3 Grossspiele

4.2.4 Kleinspiele

4.3 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

4.3.1 Zu berücksichtigende Vorgaben des Bundes

4.3.2 Politische Vorstösse im Kanton Luzern

4.3.3 Beiträge für die Promotion des Kantons Luzern

4.4 Abgaben

4.4.1 Spielbankenabgabe

4.4.2 Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautomaten

4.4.3 Abgaben auf Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

4.5 Prävention und Spielsuchtbekämpfung

4.6 Strafbestimmungen

4.7 Übergangsbestimmungen

5 Der Gesetzesentwurf im Einzelnen

6 Finanzielle und personelle Auswirkungen

7 Weiteres Vorgehen

 

4.2.4 Kleinspiele

Die Kleinspiele sind ebenfalls im Geldspielgesetz umfassend geregelt. Die Kantone können zusätzlich einschränkende Bestimmungen erlassen oder einzelne Kategorien von Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere) verbieten. Die Kleinlotterien und lokalen Sportwetten verfügen im Kanton Luzern über eine langjährige Tradition. Sie ermöglichen es Vereinen und Veranstalterinnen und Veranstaltern von regionalen Anlässen, diese mit Hilfe der bewilligten Spiele mitzufinanzieren. Kleinspiele sollen deshalb auch künftig zulässig sein. Die Durchführung kleiner, nicht kommerzieller Pokerturniere entspricht dem ausdrücklichen Willen des eidgenössischen Parlaments, welches einen entsprechenden Vorstoss gutgeheissen hatte (Motion 08.3060, Lukas Reimann). Von diesen Pokerturnieren geht aufgrund der strengen Auflagen des Geldspielgesetzes nur eine geringe Missbrauchsgefahr aus. Sie sollen im Kanton Luzern deshalb ebenfalls zugelassen werden. Die Kantone sind für die Bewilligung der Kleinspiele zuständig. Es besteht kein Bedarf, die im Geldspielgesetz ausführlich geregelten Spiele kantonal weiter zu regulieren. Die für die einzelnen Spiele zuständigen Bewilligungsbehörden sollen in der Verordnung festgelegt werden. Die Kantone müssen ihre kantonalen Bewilligungen der interkantonalen Geldspielaufsicht in Kopie zustellen.

Vernehmlassungsantwort SPOV

Da im Bereich Poker das BG übernommen wird, haben wir auf eine Vernehmlassungsantwort verzichtet.