Graubünden - Kantonales Geldspielgesetz / Vernehmlassungsantwort des SPOV

Kanton Graubünden

Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS)
Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern) Neu: 935.500 Geändert: – Aufgehoben: 935.450 | 935.600
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung1), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom ...,
beschliesst:
I.
1. Allgemeine Bestimmungen
Art.  1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspielen, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt.
Art.  2 Begriffe 1 Die im Geldspielgesetz2) enthaltenen Definitionen sind anwendbar, soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht. 1) BR 110.100 2) SR 935.51
 1

 
2. Geldspiele
Art.  3 Verbot von Geschicklichkeitsgrossspielen 1 Im Kanton Graubünden ist die Durchführung von Geschicklichkeitsgrossspielen verboten.
Art.  4 Verbot von kleinen Pokerturnieren 1 Im Kanton Graubünden ist die Durchführung von kleinen Pokerturnieren verboten.

Vernehmlassungsantwort SPOV


Departement für Justiz,
Sicherheit und Gesundheit
Hofgraben 5
7000 Chur


Herzogenbuchsee, 02. April 2019


Vernehmlassungsantwort zum Entwurf des Geldspielgsetzes des Kantons Graubünden (KGS)


Sehr geehrte Damen und Herren


Die Regierung hat das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ermächtigt, den Entwurf zu einem neuen Geldspielgesetz (KGS) des Kantons Graubünden in die Vernehmlassung zu geben. Der Schweizer Poker Verband wurde zur Stellungnahme eingeladen. Dafür danken wir bestens.


Der vorliegende Entwurf des KGS entspricht in den Bereichen kleine Pokerturniere und Geschicklichkeitsspiele überhaupt nicht unseren Vorstellungen. Die vorgesehene Verbotsregelung entspricht weder der Intention des Bundesgesetzgebers noch ist sie vor dem Hintergrund der praktischen Marktsituation zweckmässig. Unser Hauptanliegen ist der Bereich der kleinen Pokerturniere ausserhalb der Spielbanken. In diesem Bereich verhindert der Gesetzentwurf mit seinem Artikel 4, dass im Kanton Graubünden kleine Pokerturniere durchgeführt werden können, wie sie der Bundesgesetzgeber vorgesehen hat.


- Gemäss Erläuterungen des Bundesrates vom 22. Oktober 2018 zur Geldspielverordnung (VGS) gilt: „Die Rahmenbedingungen für die kleinen Pokerturniere werden in der Geldspielverordnung (Art. 39) nun so festgelegt, dass sie einerseits ein möglichst geringes Gefahrenpotenzial aufweisen, anderseits – im Sinn der erwähnten Motion – auch tatsächlich auf eine wirtschaftlich tragfähige Weise durchgeführt werden können.“.


Artikel 4 des Entwurfs des KGS führt dazu, dass Pokerturniere mit kleinem Einsatz nur in Spielbanken veranstaltet werden könnten. Der Schweizer Poker Verband SPOV (Verein nach OR und Vertreter der Live-Turnierpoker-Szene der Schweiz) nimmt zum Gesetzesentwurf nachfolgend entsprechend Stellung. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme im Voraus bestens.


Freundliche Grüsse


René Ruch
Präsident SPOV
Wysshölzlistrasse 28A, 3360 Herzogenbuchsee, www.spov.ch, info @spov.ch, 079 205 9889


Würdigung des Gesetzesentwurfes und Anpassungsbegehren


Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde unter dem Aspekt geschaffen, dass das Bundesgesetz Rahmenbedingungen vorgibt, welche durch die Kantone übernommen werden können und diesen nicht zu grossen administrativen Aufwand und Kontrollen auferlegt.


Der Entwurf sieht in Artikel 4 vor, kleine Pokerturniere ausserhalb von Casinos zu verbieten.


Sicher und transparent durchgeführte Pokerturniere sind kostenintensive Veranstaltungen. Aus diesem Grund wurden insbesondere kleine Pokerturniere mit kleinen Einsätzen von den Schweizer Spielbanken – vor allem auch in den letzten Jahren nach dem Bundesgerichtsentscheid vom Mai 2010 – nur marginal angeboten. Insbesondere die Casinos Davos und St. Moritz bieten, wegen der Kostenintensität, überhaupt keine Pokerturniere an.


 Das Verbot von kleinen Pokerturnieren ist unverhältnismässig und unzweckmässig:

o Die Kontroll-und Aufsichtstätigkeit für solche Turniere hält sich in engen Grenzen, da ja nur Pokerturniere durchführen darf, wer eine kantonale Bewilligung dafür erhalten hat. Die kantonalen Kontrollen sind durch normale Kontrolltätigkeiten durch die Polizeibehörde leicht zu bewältigen.


o Der Kanton Graubünden würde durch ein Verbot für kleine Pokerturniere die illegale Pokerszene fördern, welche bereits heute besteht und durch normale Kontrollen überhaupt nicht erfasst werden kann. Nur ein legales Pokerangebot kann die illegale Szene eindämmen, die ihrerseits keine Spielsuchtpräventionsmassnahmen vorsieht und oft mit weiteren illegalen Geldspielangeboten einhergeht.


 Weiter zwingt das in Artikel 4 vorgesehene Verbot die Einwohner des Kantons Graubünden, welche gerne ein kleines Pokerturnier spielen möchten, in angrenzende Kantone oder ins Ausland auszuweichen.


 Das Verbot verhindert, dass Restaurationsbetriebe zusätzliche Einnahmen durch kleine Pokerturniere generieren und zusätzliche Arbeitsplätze entstehen können.


 Logischerweise entgeht dem Kanton damit auch Steuersubstrat.


 Unseres Wissens ist der Kanton Graubünden wohl der einzige Kanton, welcher kleine Pokerturniere verbieten will, und dies aus kaum nachvollziehbaren Gründen, zumal der Bundesrat in seinen Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 wie oben erwähnt vorsieht, dass eine Durchführung von kleinen Pokerturnieren möglich sein soll.


Für den Bereich der Geschicklichkeitsgrossspiele gelten weitgehend dieselben Argumente. Das Angebot eines legalen, kontrollierten Geldspielangebots ist erfahrungemäss zweckmässiger als ein Verbot, das dem illegalen Geldspiel Vorschub leistet.


Wir beantragen, Art. 3 und Art. 4 KGS zu streichen.


Wir unterstützen den entsprechend abgeänderten Gesetzesentwurf und setzen ihn im Bereich der kleinen Pokerturniere durch den SPOV bei allen Verbandsmitgliedern im Kanton Graubünden um und durch.