Bern - Kantonales Geldspielgesetz / Vernehmlassungsantwort des SPOV


 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)  
 
 Der Grosse Rat des Kantons Bern,  gestützt auf Artikel 28, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 85, Artikel 107 Absatz 2, Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 125 ff. des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)1,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
 
 1. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1  

1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben 

a die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, 

b die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, 

c die Abgaben auf Geldspielen, 

d die Mittelverwendung von Erträgen aus Geldspielen.


 2   Es gilt nicht für die Bereiche und Tätigkeiten gemäss Artikel 1 Absatz 2 und 3 BGS.

Begriffe Art. 2  

1 Die Begriffe richten sich nach Artikel 3 BGS.   

2. Grossspiele Grundsatz Art. 3  

1 Die Durchführung von Grossspielen ist im Rahmen des Bundesrechts zulässig.

Pflichten  Art. 4  

1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Grossspielautomaten sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 10 Absatz 1 über die Anzahl und Standorte der auf dem Kantonsgebiet aufgestellten und betriebenen Grossspielautomaten zu informieren.   

3. Kleinspiele 

3.1 Zulässigkeit Grundsatz Art. 5   1 Lokale Sportwetten sind verboten.
 2   Die übrigen Kleinspiele (Kleinlotterien und kleine Pokerturniere) sind im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.

Bewilligungsbehörde und Meldestelle

Art. 8   1 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion
 a ist Bewilligungsbehörde für Kleinspiele gemäss Artikel 32 BGS, 

b nimmt die Meldungen gemäss Artikel 7 Absatz 3 entgegen.

 2   Sie kann der interkantonalen Aufsichtsbehörde im Geldspielbereich einzelne Aufgaben übertragen. Verfahren Art. 9  

1 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungs- und Meldeverfahren durch Verordnung. 

3.3 Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht Art. 10  

1 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion beaufsichtigt die Durchführung der bewilligten Kleinspiele.
2   Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden üben die unmittelbare Kontrolle aus. Sie melden der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion Feststellungen und Widerhandlungen im Bereich der Kleinspiele.
3   Die Behörden gemäss Absatz 1 und 2 können den Veranstalterinnen von Kleinspielen Weisungen erteilen und Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGS sowie gemäss Artikel 11 ergreifen. 

Kontrolle Art. 11  

1 Die Behörden gemäss Artikel 10 können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit 

a Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die für die Durchführung von Kleinspielen bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen, 

b die Identität der sich darin befindenden Personen überprüfen.
2   Die Kontrollen sind unter den zuständigen Behörden soweit wie möglich zu koordinieren.

Mitwirkungspflicht  Art. 12  

1 Die Veranstalterinnen von Kleinspielen sind verpflichtet, die Behörden gemäss Artikel 10 bei Kontrollen soweit zumutbar zu unterstützen.

4.1 Abgabepflicht

Art. 17  wurde dank der Eingabe des SPOV im Gesetz gestrichen

1   Die Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren haben eine Abgabe zu entrichten.
2   Die Abgabe beträgt 100 bis 1 000 Franken pro Turnier und Tag und Veranstaltungsort.
3   Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb der Bandbreite gemäss Absatz 2 durch Verordnung fest. 

 

Vernehmlassungsantwort SPOV

Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern
Generalsekretariat
Kramgasse 20
3011 Bern
Herzogenbuchsee, 06. März 2019


Vernehmlassungsantwort zum Kantonalen Geldspielgsetz (KGSG)


Sehr geehrte Damen und Herren


Der Regierungsrat hat die Polizei- und Militärdirektion mit Beschluss vom 20. Februar 2019 ermächtigt, zum neuen Kantonalen Geldspielgesetz ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Der Schweizer Poker Verband wurde zur Stellungnahme eingeladen. Dafür danken wir bestens.


Der vorliegende Entwurf des Einführungsgesetzes entspricht zu grossen Teilen unseren Vorstellungen. Unser Hauptanliegen ist der Bereich der kleinen Pokerturniere ausserhalb der Spielbanken. In diesem Bereich verhindert der Gesetzentwurf mit seinem Artikel 17, dass im Kanton Bern kleine Pokerturniere durchgeführt werden können, wie sie der Bundesgesetzgeber vorgesehen hat.


- Die Möglichkeit, kostendeckend kleine Pokerturniere zu veranstalten, wird mit Artikel 17 des KGSG verhindert. Gemäss Erläuterungen des Bundesrates vom 22. Oktober 2018 zur Geldspielverordnung (VGS) gilt: „Die Rahmenbedingungen für die kleinen Pokerturniere werden in der Geldspielverordnung (Art. 39) nun so festgelegt, dass sie einerseits ein möglichst geringes Gefahrenpotenzial aufweisen, anderseits – im Sinn der erwähnten Motion – auch tatsächlich auf eine wirtschaftlich tragfähige Weise durchgeführt werden können“.


Diese Bedingungen werden durch Artikel 17 KGSG verhindert, so dass Pokerturniere mit kleinem Einsatz ausserhalb Spielbanken nicht veranstaltet werden könnten.


Als Schweizer Poker Verband SPOV (Verein nach OR) und Vertreter der Live-Turnierpoker-Szene der Schweiz nehmen wir zum Gesetzesentwurf nachfolgend entsprechend Stellung und danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme im Voraus bestens.


Freundliche Grüsse


René Ruch
Präsident SPOV
Wysshölzlistrasse 28A, 3360 Herzogenbuchsee, www.spov.ch, info @spov.ch, 079 205 9889


Würdigung des Gesetzesentwurfes und Anpassungsbegehren


Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde unter dem Aspekt geschaffen, dass das Bundesgesetz Rahmenbedingungen vorgibt, welche durch die Kantone übernommen werden können und diesen nicht zu grossen administrativen Aufwand und Kontrollen auferlegt.


Der Gesetzesentwurf sieht in Art. 17 Abgaben zwischen CHF 100.00 bis 1‘000.00 pro Turnier und Tag vor.


Seriös durchgeführte Pokerturniere sind kostenintensive Veranstaltungen. Aus diesem Grund wurden insbesondere kleine Pokerturniere mit kleinen Einsätzen von den Schweizer Spielbanken – vor allem auch in den letzten Jahren nach dem Bundesgerichtsentscheid vom Mai 2010 – gar nicht angeboten. Sollten die Veranstalter im Kanton Bern Abgaben pro Turnier von mindestens CHF 100.00 tätigen müssen, wird es im Kanton keine kleinen Pokerturniere geben, da kein Veranstalter diese Kosten zusätzlich tragen kann, was durch folgende einfach dargestellte Erfolgsrechnung dokumentiert wird:


Berechnungsgrundlagen für Pokerturniere


Gemäss Gesetz muss ein Turnier auf eine Dauer von 3 Stunden ausgelegt sein.
Bei Turnieren bis 50.00 Buyin wird die Gebühr pro Spieler CHF 10.00 betragen.
Bei Turnieren von CHF 60.00 bis 120.00 wird die Gebühr maximal CHF 15.00 betragen.
Bei Turnieren bis CHF 200.00 wird die Gebühr maximal CHF 20.00 betragen.
Ein Veranstalter darf pro Tag maximal 4 Turniere ausrichten, dies wird in den wenigsten Fällen der Fall sein. Die Realität wird 1 bis 3 Turniere sein.

Eine Erfolgsrechnung liegt bei

Der Grossteil aller Turniere wird mit Gebühren von CHF 15.00 durchgeführt.
Der Durchschnitt pro Tag wird wahrscheinlich 2,5 Turniere sein.
80% der Veranstalter werden Turniere mit max. 30 Spielern veranstalten.


Bei jedem Veranstalter fallen Wiederbeschaffungskosten für Karten, Spielchips usw. an.
Bei Veranstaltern mit eigenem Lokal fallen Miete, Strom usw. an.
Diese Kosten müssen aus den Bruttoerträgen finanziert werden.


Vorgängige Investitionskosten wie Tische, Stühle, Karten, Software, Spielchips, Kameras, usw. müssen amortisiert werden


Wie oben erwähnt, sieht der Bundesrat in seinen Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 vor, dass eine wirtschaftliche Durchführung von kleinen Pokerturnieren möglich sein soll. Ebenso sind im Bundesgesetz keine Abgaben für Veranstalter kleiner Pokerturniere vorgesehen.


Wir beantragen, Art. 17 KGSG zu streichen, da sonst keine legale Pokerturnierszene im Kanton Bern aufgebaut werden kann und der illegalen Szene Tür und Tor geöffnet wird.


Wir unterstützen den abgeänderten Gesetzesentwurf und setzen ihn durch den SPOV bei allen Verbandsmitgliedern im Kanton Bern um und durch.