Basel Landschaft Kantonales Geldspielgesetz

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 63 Abs. 1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), beschliesst


1 Allgemeine Bestimmungen

1 Zweck

1 Dieses Gesetz vollzieht die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. September 20172) über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Es regelt die Zulässigkeit von Grossspielen, die Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben und die Verwendung der Geldspielgewinne.

2 Zulässigkeit von Geldspielen

2 Grossspiele

1 Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zugelassen.

3 Kleinspiele

1 Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zugelassen.

2 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsverfahren sowie die Bewilligungsvoraussetzungen, sofern diese über das Geldspielgesetz hinausgehen
1) SGS 100 2) SR 935.51 2 LRV 2019-$$$010

4 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sind bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung wird ausschliesslich erteilt an Vereine und Gesellschaften, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen und ihren Sitz im Kanton BaselLandschaft haben oder in diesem entsprechende Unterhaltungsanlässe durchführen. Die Gewinne dürfen ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen.

3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsicht über Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen. Er kann für Kleinlotterien, bei denen die Summe aller Einsätze besonders tief ist, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3 Abgaben

5 Abgabe auf Geschicklichkeitsgrossspielen

1 Für den Betrieb von automatisierten Geschicklichkeitsspielen (Spielautomaten) ist eine Abgabe zu entrichten.

2 An Abgaben erheben:

a. der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis CHF 1'000.–

b. die Gemeinde zusätzlich für Spiellokale gem. Art. 71 Abs. 1 Bst. c. der Verordnung vom 7. November 20181) über Geldspiele jährlich pro Spiellokal bis CHF 10'000.–.

3 Der Regierungsrat legt die Höhe und Verwendung der Abgabe gemäss Abs. 2 Bst. a fest.

6 Abgabe auf Spielbanken

1 Betreiber von Spielbanken der Konzession B gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b. des Geldspielgesetzes2) haben eine Abgabe zu entrichten. Diese beträgt 40 % vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht.

4 Gewinnverwendung von Grossspielen

7 Verwendungszweck

1 Reingewinne aus Grosslotterien und grossen Sportwetten werden dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.

2 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und die dazu anwendbaren Kriterien. 1) SR 935.511 2) SR 935.51 3 LRV 2019-$$$010

5 Gebühren

8 Gebühren

1 Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.– bis CHF 2'000.– erhoben. In besonderen Fällen, wenn die Spielerträge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen, kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

2 Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest.

6 Schlussbestimmungen

9 Aufhebung bestehender Bewilligungen

1 Die bestehenden Bewilligungen für Spielautomaten und Spiellokale ohne Gewinnausgabe nach dem Gesetz vom 18. Mai 20001) über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.
II. Keine Fremdänderungen.
III. Der Erlass SGS 544 (Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken vom 18. Mai 2000) wird aufgehoben.
IV. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses fest.2)  Liestal, ... Im Namen des Landrats der Präsident: die Landschreiberin: Heer Dietrich

 

Vernehmlassungsantwort des SPOV

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion an seiner Sitzung vom 25. Juni 2019 beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) durchzuführen. Dieser Entwurf hat der SPOV zur Vernehmlassung erhalten. Dafür bedanken wir uns.

 

Der vorliegende Entwurf Einführungsgesetz zu BG über Geldspiele (EGBGS) entspricht zu allen Teilen unseren Vorstellungen. Unser Hauptanliegen ist der Bereich kleine Pokerturniere ausserhalb der Casinolandschaft.

 

  • Die Möglichkeit kostendeckend einen Pokerklub zu betreiben, welcher Pokerturniere mit kleinen Einsätzen anbietet. Wir bitten Sie dies auch bei der Festlegung der Bewilligungs-gebühren Artikel 5.8 zu berücksichtigen. Wir gehen davon aus, dass Im Kanton Basel Landschaft hauptsächlich kleine Pokerveranstalter (bis 3 Tische oder 30 Spieler) Pokerturnierbewilligungen beantragen werden. In der beiliegenden Excel-Tabelle ersehen Sie welche Erträge bei Pokerturnieren für die Veranstalter möglich sind. Sollten also zu hohe Gebühren anfallen, wird es schwierig, dass im Kanton Basel Landschaft eine legale Pokerszene entstehen kann und sich die illegale Szene, welche bereits besteht, weiter ausweiten kann.
     
  • Da sich die Vorgaben der ESBK während fast 3 Jahren bewährt haben, sollen im Grundsatz dieselben Bedingungen hergestellt werden, wie sie die Fachbehörde ESBK mit Wirkung bis zum Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 2010 umgesetzt hatte.
     
  • Diese Bedingungen können durch den Gesetzesentwurf sichergestellt werden.
     
  • Der mündige Bürger soll selber entscheiden können, ob er zum Pokerspiel mit kleinem Einsatz in ein Casino gehen will oder nicht.

Als Schweizer Poker Verband SPOV (Verein nach OR) und Vertreter der Live-Turnierpoker-Szene der Schweiz nehmen wir erfreut Kenntnis davon, dass der Kanton Basel Landschaft das Bundesgesetz im Kantonalen Gesetz integriert und keine Änderungen vorsieht.

Allfällige Fragen beantwortet Ihnen der Unterzeichnende gerne.

Freundliche Grüsse

 

René Ruch

Präsident  SPOV