Appenzell Innerrhoden, Neues Geldspielgesetz

Der kanton Appenzell Innerrhoden wird Pokerturniere gemäss BG erlauben

 

Auszug aus der Botschaft

3.5 Kleine Pokerturniere
In BGE 136 II 291 hat das Bundesgericht Pokerturniere der Variante «Texas Hold'em» als gemischte Spiele qualifiziert, bei denen nicht erstellt ist, dass der Geschicklichkeitsfaktor das Zu-fallselement der Kartenverteilung überwiegt. Deshalb hat es die Durchführung öffentlicher Pokerturniere ausserhalb von Casinos untersagt. Dieser Entscheid hat dazu geführt, dass derzeit ausserhalb von Casinos keine öffentlichen Pokerturniere stattfinden. Nach dem Geldspielgesetz können die Kantone neu kleine Pokerturniere unter den in Art. 36 BGS abschliessend vor-gesehenen Voraussetzungen bewilligen. Die Zulassungsvoraussetzungen sollen das Spielsuchtpotential begrenzen und den Anreiz der Veranstalterinnen und Veranstalter, aus eigenen wirt-schaftlichen Interessen Pokerturniere durchzuführen, auf ein vertretbares Ausmass reduzieren.
Die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen bedingt, dass regelmässig und umfassend vor Ort kontrolliert wird. Der personelle Aufwand dafür dürfte aber vertretbar sein. Von einem Verbot von kleinen Pokerturnieren wird daher abgesehen. Zuständig für die Bewilligung und Beaufsichtigung ist bei kleinen Pokerturnieren wie bei allen Kleinspielen die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde.

Auszug aus dem Gesetzestext

Art. 3
Abs. 1: Bisher wurden die kantonalen Zuständigkeiten auf Gesetzesstufe zugewiesen. Art. 2 LG und Art. 2 SpG bezeichneten das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement als Vollzugsbehörde für Geldspiele und Lotterien.

Abs. 2 umschreibt die Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
Abs. 3: Ihre Aufgaben kann die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nicht allein wahrnehmen. Kontrollen vor Ort müssen von der Polizei durchgeführt werden, die über die notwendige Staatsmacht verfügt, um die sich aus dem Geldspielrecht ergebenden Handlungsgebote und -verbote bei Bedarf durchzusetzen. Der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde wird deshalb die Möglichkeit eingeräumt, der Kantonspolizei für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Aufträge zu erteilen, wenn Straftaten aus dem Bereich des Geldspielrechts (Art. 130 BGS, Art. 131 BGS, Art. 14 KGS) zur Diskussion stehen.

Abs. 4: Die interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden müssen über Strafentscheide im Geldspielbereich informiert werden. Nur so sind sie in der Lage, die Bewilligungsvoraussetzun-gen zu überprüfen. Informationen über strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen gelten als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Abs. 2 lit. d des Datenschutzgesetzes vom 30. April 2000, DSchG; Art. 3 Abs. 6 lit. e des ab 1. Januar 2020 anwendbaren Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes vom 28. April 2019, DIAG). Solche Daten dürfen grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder für die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe unabdingbar ist (Art. 5 Abs. 2 DSchG, Art. 5 Abs. 2 DIAG). Um Diskussionen darüber vorzubeugen, ob die kantonale und die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde sich über Strafverfahren informieren können, wird gesetzlich vorgesehen, dass Personendaten aus Strafentscheiden und das Geldspielrecht betreffende Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden übermittelt werden dürfen. Gemeint sind hiermit andere kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörden, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde wie auch Behörden des Bundes, die das Geldspielrecht zu vollziehen haben.