Aargau Kantonales Gedlspielgesetz

Ausserhalb von Spielbanken werden mit dem Geldspielgesetz des Bundes neu kleine Pokerturniere erlaubt sein, sofern der Kanton sie nicht verbietet. Die Basis der Voraussetzungen regelt der Bund mit Art. 36 BGS. Diese Restriktionen ermöglichen lediglich kleine Pokerturniere, von denen eher keine sozialen Belastungen zu erwarten sind, weshalb auch kleine Pokerturniere, die auf eine gewisse Nachfrage stossen, von diesem Standpunkt aus erlaubt sein sollen. Mit der Zulassung von kleinen Pokerturnieren wird eventuell sogar eine präventive Wirkung erzielt, weil so das Pokerspiel ausserhalb von Spielbanken in einem definierten Rahmen legal möglich wird. Hingegen kann mit einem Verbot von Pokerturnieren das illegale Pokerspiel in riskanten Formaten und hohen Einsätzen kaum verhindert werden. Wie bei allen Kleinspielen werden auch bei kleinen Pokerturnieren Bewilligungsgebühren erhoben.

Für die Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen sieht Art. 129 BGS vor, dass die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden dürfen (Abs. 1); ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung (Abs. 2). Auch hier sind allfällige widersprechende Bestimmungen im kantonalen Recht aufzuheben beziehungsweise anzupassen (zum Beispiel § 4 Abs. 3 der aargauischen Verordnung über Lotterien und gewerbsmässige Wetten vom 27. September 1976 [Lotterieverordnung; SAR 959.111] in Bezug auf Lottos).

 

Vernehmlassungsantwort SPOV

Im Kanton Aargau wird das BG vollumfänglich übernommen. Deshalb habe wir keine Vernehmlassungsantwort geschrieben.